Untersucht werden die naturschutzrechtlichen Betretungsrechte in ihrem Verhältnis zum Recht der öffentlichen Sachen. Die Betretungsrechte gestatten es Einzelpersonen, Naturgrundstücke unabhängig von den Eigentumsverhältnissen zu Erholungszwecken zu betreten. Als Inhalts- und Schrankenbestimmungen begrenzen sowohl die Betretungsrechte als auch der Gemeingebrauch die Privatnützigkeit des Eigentums und begründen ein Dreiecksverhältnis zwischen Erholungssuchenden, Grundbesitzern und öffentlicher Hand. Die dennoch identifizierten Unterschiede zwischen beiden Rechtsinstituten, insbesondere die im Rahmen der Betretungsrechte bei den Grundbesitzern verbleibende Sachherrschaft, haben Auswirkungen auf die Rechtsstellung der öffentlichen Hand und die Reichweite der Eigentumsbeschränkung. Vor diesem Hintergrund entwickelt die Arbeit rechtspolitische Vorschläge, um konfligierende Erholungs-, Eigentums- und Naturschutzinteressen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen.